Ackerland · Verkauf
Sie möchten Ackerland verkaufen und dabei die richtigen Käufer erreichen? Wir vermarkten Ihre Fläche mit digitaler Reichweite, persönlicher Betreuung und den richtigen Kontakten – vom Nachbarbetrieb bis zum Investor. Deutschlandweit, lokal vernetzt und für Sie als Eigentümer 100 % kostenfrei.
Ihre Vorteile
Wir vermarkten Ihr Grundstück mit digitaler Reichweite, persönlicher Betreuung und den richtigen Kontakten – für Flächen jeder Größe und Nutzungsart.
Alle Zielgruppen im Blick: Wir erreichen passende Interessenten über unser Netzwerk, digital und international – von Nachbarn bis zu Investoren.
Deutschlandweit aktiv und vor Ort verbunden: Mit persönlicher Betreuung für Ihr Grundstück und Marktkenntnis aus der jeweiligen Region.
Exposé, Anfragen und Verhandlungen: Wir kümmern uns um den gesamten Ablauf. Sie bleiben jederzeit informiert und entscheiden selbst.
Ackerland ist für viele Familien mehr als ein Vermögenswert: Oft wurde es über Generationen bewirtschaftet, später verpachtet und schließlich vererbt. Wer eine solche Fläche verkaufen möchte, steht vor Fragen, die es beim Verkauf eines Baugrundstücks so nicht gibt – etwa nach der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde, nach dem Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens oder nach dem laufenden Pachtvertrag.
Agrar & Land ist das Fachportal von ImmoNetzwerk für land- und forstwirtschaftliche Flächen. Wir verbinden digitale Reichweite mit persönlicher Betreuung und den richtigen Kontakten in Ihre Region: zu Landwirten, die ihren Betrieb vergrößern möchten, ebenso wie zu Anlegern und Stiftungen, die langfristig in Boden investieren. Deutschlandweit. Lokal vernetzt.
Auf dieser Seite erfahren Sie, was den Wert Ihres Ackers bestimmt, wer als Käufer infrage kommt und welche rechtlichen Schritte ein Verkauf durchläuft. Wie wir die Vermarktung konkret organisieren, zeigt unser Ablauf weiter unten – vom Maklerauftrag bis zu Ihrer Entscheidung.
Einen einheitlichen Marktpreis für Ackerland gibt es nicht. Selbst benachbarte Flurstücke können sich deutlich unterscheiden, weil Käufer vor allem fragen, wie gut und wie wirtschaftlich sich eine Fläche bewirtschaften lässt. Eine erste Orientierung bieten die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse für landwirtschaftliche Flächen (mehr im Beitrag Bodenrichtwert). Den tatsächlich erzielbaren Preis bestimmen jedoch die Eigenschaften Ihrer Fläche.
Die amtliche Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz bewertet die natürliche Ertragsfähigkeit eines Standorts. Die Ackerzahl berücksichtigt neben Bodenart und Zustand auch Klima und Geländegestalt. Multipliziert mit der Fläche in Ar ergibt sie die Ertragsmesszahl (EMZ), die im Liegenschaftskataster geführt wird. Eine höhere Ackerzahl signalisiert bessere Ertragsvoraussetzungen – was sie im Detail aussagt, erklärt der Beitrag Ackerzahl.
Große, zusammenhängende Schläge mit regelmäßigem Zuschnitt lassen sich mit moderner Technik effizient bearbeiten. Spitz zulaufende Flächen, Strommasten, Gräben oder viele kleine Einzelstücke erhöhen den Aufwand. Besonders gefragt sind Flächen, die an bereits bewirtschaftete Schläge eines Käufers angrenzen: Für den Nachbarbetrieb kann die Arrondierung – also die Zusammenlegung zu größeren Einheiten – mehr wert sein als für jeden anderen Interessenten.
Ist die Fläche über einen öffentlichen Weg erreichbar oder nur über fremde Grundstücke? Fehlt eine gesicherte Zufahrt, sollte sie vor dem Verkauf geklärt werden, etwa durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB (siehe Wegerecht). Auch Hangneigung, Erosionsgefährdung, Drainage und die Tragfähigkeit der Feldwege für schwere Maschinen spielen für Käufer eine Rolle.
Ein laufender Pachtvertrag verändert den Käuferkreis: Selbst wirtschaftende Landwirte wollen die Fläche meist zeitnah nutzen, Kapitalanleger schätzen dagegen eine verlässliche Verpachtung. Entscheidend sind Restlaufzeit, Kündigungsmöglichkeiten, Pachtzins und die Frage, ob der Vertrag schriftlich vorliegt und der Behörde angezeigt wurde (§ 2 Landpachtverkehrsgesetz bzw. entsprechendes Landesrecht).
Die Lage wirkt auf mehreren Ebenen: Nähe zu Betrieben mit Flächenbedarf, zu Tierhaltung oder Biogasanlagen, aber auch Auflagen etwa in Wasserschutzgebieten oder aus dem Düngerecht. Liegt der Acker am Ortsrand oder kommt er für Solar- oder Windprojekte in Betracht (siehe Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen), fragen Käufer nach Entwicklungsperspektiven – ein Punkt, der vertraglich sauber geregelt sein will.
Der Kreis möglicher Käufer ist breiter, als viele Eigentümer vermuten. Wir sprechen ihn gezielt an, statt nur auf Anfragen zu warten:
Käufer prüfen vor allem Bodengüte, Pachtsituation, Zuwegung, Eintragungen im Grundbuch und die Frage, ob ihr Erwerb genehmigt werden kann. Je vollständiger diese Informationen im Exposé stehen, desto belastbarer sind die Angebote, die Sie erhalten.
Der Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bedarf grundsätzlich einer Genehmigung (§ 2 Abs. 1 GrdstVG). Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde, meist die untere Landwirtschaftsbehörde; den Antrag stellt in der Regel der Notar. Die Länder können Flächen bis zu einer bestimmten Größe genehmigungsfrei stellen (§ 2 Abs. 3 GrdstVG) – diese Freigrenzen sind länderspezifisch. Einzelne Länder haben das GrdstVG zudem durch eigene Agrarstrukturgesetze ersetzt.
Versagt werden kann die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 GrdstVG insbesondere, wenn der Verkauf eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, wenn eine Fläche unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt wird oder wenn der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Praktisch bedeutsam ist der erste Punkt: Erwirbt ein Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und zu den vereinbarten Bedingungen kaufen will, kann das zur Versagung führen.
Hält die Behörde die Genehmigung für versagungsfähig, legt sie den Vertrag dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen vor. Dieses kann bei landwirtschaftlichen Grundstücken ab einer gesetzlichen Mindestgröße ein Vorkaufsrecht ausüben (§ 4 RSG) und tritt dann an die Stelle des Käufers – meist, um die Fläche an einen aufstockungswilligen Landwirt weiterzugeben. Die Länder können die Mindestgröße abweichend festlegen. Wie sich gesetzliche und vertragliche Vorkaufsrechte unterscheiden, lesen Sie im Beitrag Vorkaufsrecht.
Verkaufen Sie eine verpachtete Fläche, tritt der Käufer mit dem Eigentumsübergang in den Pachtvertrag ein. Das folgt aus § 593b BGB, der auf § 566 BGB verweist (Kauf bricht nicht Miete). Der Pachtvertrag endet also nicht durch den Verkauf; ob und wann er gekündigt werden kann, richtet sich nach dem Vertrag und den §§ 594a ff. BGB. Hintergründe erklärt der Beitrag Pachtvertrag kündigen. Steht beim Verkauf noch eine Kultur auf dem Feld, sollte der Vertrag regeln, wem die Ernte zusteht.
Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Das Eigentum geht erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch über (§§ 873, 925 BGB); bis dahin sichert eine Auflassungsvormerkung den Käufer. Worauf es im Vertrag ankommt, fasst der Beitrag Grundstückskaufvertrag zusammen. Liegt die Fläche in einem laufenden Flurbereinigungsverfahren, muss der Käufer den bisherigen Verfahrensstand gegen sich gelten lassen – auch das gehört ins Exposé.
Wie ein Verkaufserlös besteuert wird, hängt vor allem davon ab, ob die Fläche zum Privatvermögen oder zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Im Privatvermögen ist ein Gewinn nur innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Gehört der Acker zu einem Betrieb – das kann auch bei langjährig verpachteten Flächen noch der Fall sein –, ist ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich unabhängig von einer Haltedauer zu versteuern; unter Umständen lassen sich stille Reserven nach § 6b EStG auf Ersatzinvestitionen übertragen. Da sich steuerliche Regeln ändern können, klären Sie Ihre Situation vor Vertragsschluss mit Ihrer Steuerberatung. Einen ersten Überblick gibt der ImmoNetzwerk-Ratgeber zur Spekulationsfrist.
Nicht jeder Eigentümer muss verkaufen. Ein Verkauf schafft Liquidität, beendet den Verwaltungsaufwand und erleichtert oft die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Eine Verpachtung erhält das Eigentum für die nächste Generation und bringt laufende Einnahmen, bindet Sie aber für die Vertragsdauer und verlangt, dass Sie sich um Pachtanpassungen und Pächterwechsel kümmern.
Zwischenlösungen sind möglich: der Verkauf einzelner Flurstücke, der Verkauf an den bisherigen Pächter oder die Verpachtung für ein bestimmtes Vorhaben. Wenn Sie beide Wege vergleichen möchten, finden Sie auf der Seite Fläche verpachten die Grundlagen; den möglichen Verkaufserlös schätzt der Verkaufspreis-Rechner, den Sie oben auf dieser Seite öffnen.
Drei Geschwister erben mehrere Ackerflurstücke in verschiedenen Gemarkungen. Die Flächen sind seit vielen Jahren an einen Nachbarbetrieb verpachtet, der Vertrag läuft noch einige Jahre. Die Geschwister wohnen weit entfernt, möchten verkaufen und sind sich über den Preis uneinig. Weil Miterben nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB), braucht es eine Lösung, die alle mittragen (siehe auch Grundstück geerbt).
Zunächst werden Grundbuch, Katasterangaben und Pachtvertrag zusammengetragen. Dabei zeigt sich, dass eines der Flurstücke nur über einen privaten Weg erreichbar ist; die Zufahrt wird vor dem Verkauf durch eine Dienstbarkeit gesichert. Der Pächter wird als erster Interessent angesprochen, parallel läuft die Vermarktung an regionale Betriebe und an Anleger, die verpachtete Flächen bevorzugen. Die Geschwister erhalten eine Übersicht aller Angebote mit Angaben zu den Interessenten und entscheiden gemeinsam. Nach der Beurkundung beantragt der Notar die Genehmigung nach dem GrdstVG; der Pachtvertrag geht auf den Käufer über.
Wir übernehmen die Vermarktung Ihres Ackerlands von der ersten Einschätzung bis zu Ihrer Entscheidung – für Sie als Eigentümer kostenfrei. Wir bereiten Bodenschätzung, Pachtsituation und Lage im Exposé verständlich auf; online geht es erst nach Ihrer Freigabe. Anschließend sprechen wir Nachbarbetriebe, regionale Landwirte und Anleger über unser Netzwerk gezielt an, beantworten Anfragen und prüfen, ob Interessenten ernsthaft und zum Kauf in der Lage sind.
In den Verhandlungen behalten wir Genehmigungsfragen, Pacht und Zeitplan im Blick und stimmen uns auf Ihren Wunsch mit Notar und Steuerberatung ab. Die Rechts- und Steuerberatung im Einzelfall übernehmen diese Fachleute; an wen Sie verkaufen, entscheiden immer Sie selbst. Möchten Sie zunächst nur den Wert Ihrer Fläche kennen, hilft die Seite Grundstück bewerten oder die Grundstücksbewertung von ImmoNetzwerk; für Erbauseinandersetzungen oder Behörden kann ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB sinnvoll sein. Gehören auch Wiesen oder Weiden zu Ihrem Bestand, lesen Sie weiter bei Grünland verkaufen.
Stand: September 2026. Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Vom ersten Gespräch bis zu Ihrer Entscheidung: ein klarer Ablauf in sechs Schritten. Sie bleiben jederzeit informiert – und entscheiden selbst.
Wir besprechen Ihre Fläche und Ihre Ziele und vereinbaren die Vermarktung – für Sie kostenfrei.
Wir bereiten Lage, Nutzung und Unterlagen verständlich auf und erstellen ein aussagekräftiges Exposé.
Nichts geht ohne Sie online: Sie prüfen das Exposé und geben es frei.
Wir sprechen passende Käufer an – über unser Netzwerk, digital und bei Bedarf international.
Wir beantworten Anfragen, prüfen Interessenten und führen die Gespräche.
Sie erhalten eine klare Übersicht der Angebote und entscheiden selbst, an wen Sie verkaufen.
In der Regel ja: Nach § 2 GrdstVG ist der Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke genehmigungspflichtig. Die Länder können kleinere Flächen bis zu einer bestimmten Größe freistellen; diese Freigrenzen unterscheiden sich je nach Bundesland. Den Antrag stellt üblicherweise der Notar nach der Beurkundung.
Der Käufer tritt mit dem Eigentumsübergang in den bestehenden Pachtvertrag ein (§ 593b i. V. m. § 566 BGB). Der Vertrag läuft also zu den vereinbarten Bedingungen weiter. Kapitalanleger suchen oft gezielt verpachtete Flächen, während selbst wirtschaftende Landwirte eher an pachtfreien Flächen interessiert sind.
Das ist möglich. Hält die Genehmigungsbehörde den Verkauf nach § 9 GrdstVG für versagungsfähig, kann das gemeinnützige Siedlungsunternehmen bei landwirtschaftlichen Flächen ab einer Mindestgröße sein Vorkaufsrecht nach § 4 RSG ausüben. Es tritt dann an die Stelle des Käufers, meist zugunsten eines Landwirts, der seinen Betrieb aufstocken möchte.
Ausgangspunkt sind Bodenrichtwerte und Vergleichspreise aus der Region. Entscheidend sind aber die Merkmale der Fläche: Bodengüte (Ackerzahl), Größe und Zuschnitt, Zuwegung, Pachtsituation und Lage. Eine erste Einschätzung liefert unser Verkaufspreis-Rechner; für Behörden, Gerichte oder Erbauseinandersetzungen ist ein Verkehrswertgutachten der richtige Weg.
Das hängt davon ab, ob die Fläche zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört. Im Privatvermögen ist ein Gewinn nur innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer. Klären Sie das vor dem Verkauf mit Ihrer Steuerberatung.
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Neben Vermarktung und Verhandlungen brauchen Beurkundung, das Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG, ein mögliches Vorkaufsrecht und die Eintragung im Grundbuch Zeit. Vollständige Unterlagen und ein geprüfter Pachtvertrag verkürzen den Weg spürbar.
Für Sie als Eigentümer ist unsere Vermarktung kostenfrei. Wir erstellen das Exposé, sprechen passende Käufer an, führen die Gespräche und begleiten Sie bis zu Ihrer Entscheidung. Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); wer sie trägt, regelt der Kaufvertrag.
Aus dem Magazin
Recht & Verträge
Wer ein Vorkaufsrecht hat – und was es für Verkäufer bedeutet
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Fläche behalten, Einnahmen sichern: Wir unterstützen Sie bei der Verpachtung – an Landwirte oder für Energieprojekte.
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Wiese, Weide oder Mähweide: Wir finden Käufer, die Ihr Grünland zu schätzen wissen – mit Blick auf Nutzung und Naturschutz.
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