Landwirtschaft, Pacht & Bodenwert
Pachtvertrag kündigen
Fristen, Form und Sonderfälle bei der Landpacht
Landwirtschaft · Solar & Wind · Verpachtung
Sie möchten Ihr Land behalten und trotzdem regelmäßige Einnahmen erzielen? Wir finden über unser Netzwerk passende Pächter – vom Landwirt aus der Nachbarschaft bis zum Projektierer für Solar- und Windflächen – und begleiten Sie persönlich bis zur Vertragsunterzeichnung.
Ihre Vorteile
Wir vermarkten Ihr Grundstück mit digitaler Reichweite, persönlicher Betreuung und den richtigen Kontakten – für Flächen jeder Größe und Nutzungsart.
Alle Zielgruppen im Blick: Wir erreichen passende Interessenten über unser Netzwerk, digital und international – von Nachbarn bis zu Investoren.
Deutschlandweit aktiv und vor Ort verbunden: Mit persönlicher Betreuung für Ihr Grundstück und Marktkenntnis aus der jeweiligen Region.
Exposé, Anfragen und Verhandlungen: Wir kümmern uns um den gesamten Ablauf. Sie bleiben jederzeit informiert und entscheiden selbst.
Wer Land besitzt, muss es nicht verkaufen, um davon zu profitieren. Eine Verpachtung sichert Ihnen regelmäßige Einnahmen, während das Eigentum in Ihrer Hand oder in der Familie bleibt. Ob einzelner Ackerschlag, Wiese, ganzer Betrieb oder eine Fläche, die für eine Solar- oder Windanlage infrage kommt – entscheidend sind der richtige Pächter und ein Vertrag, der Ihre Interessen über viele Jahre schützt.
Genau dabei unterstützen wir Sie. Ihr Grundstück. Unser Netzwerk. Wir kennen die Nachfrage in den Regionen, sprechen passende Landwirte, Betriebe und Projektierer an und bereiten die Entscheidung so vor, dass Sie Angebote in Ruhe vergleichen können. Eine erste Orientierung zur erzielbaren Pacht gibt Ihnen der Pachtpreis-Rechner: Sie geben Fläche, Nutzungsart, Lage und die gewünschte Vergütungsform an und erhalten eine erste Einschätzung.
Diese Frage stellt sich vielen Eigentümern spätestens dann, wenn ein langjähriger Pachtvertrag endet, eine Fläche geerbt wird oder ein Projektierer anfragt. Beide Wege haben ihre Berechtigung – sie dienen unterschiedlichen Zielen.
Für eine Verpachtung spricht, dass die Fläche in Ihrem Vermögen bleibt und laufende Einnahmen bringt. Sie behalten die Möglichkeit, später anders zu entscheiden – etwa wenn sich die Fläche zu Bauland entwickelt, ein Energieprojekt möglich wird oder die nächste Generation selbst wirtschaften möchte. Gerade bei Familienbesitz ist das oft der ausschlaggebende Punkt.
Für einen Verkauf spricht, dass Sie auf einen Schlag Kapital freisetzen und keine Verwaltungsaufgaben mehr haben: keine Pachtabrechnungen, keine Abstimmungen über Gräben, Wege oder Hecken, keine Suche nach einem Nachfolger, wenn der Pächter aufhört. Bei Erbengemeinschaften schafft ein Verkauf oft klare Verhältnisse. Mehr dazu lesen Sie auf den Seiten Ackerland verkaufen und Für Eigentümer.
Es gibt auch Zwischenwege: Sie können eine Fläche verpachten und später samt laufendem Vertrag an einen Kapitalanleger verkaufen oder Teilflächen unterschiedlich nutzen. Welche Variante wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Ihrer Situation und von steuerlichen Fragen ab, die Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Eine fundierte Bewertung von Verkaufs- und Pachtpreis schafft dafür die Grundlage.
Der höchste Pachtzins ist nicht automatisch das beste Angebot. Ein Pachtverhältnis läuft oft über viele Jahre, und in dieser Zeit entscheidet der Pächter darüber, in welchem Zustand Sie Ihre Fläche zurückbekommen. Achten Sie deshalb neben der Vergütung auf diese Punkte:
Über unser Netzwerk erreichen wir Landwirte aus der Umgebung ebenso wie überregional tätige Betriebe und – bei geeigneten Flächen – Projektierer für erneuerbare Energien. Auf Wunsch sprechen wir Interessenten zunächst diskret an, ohne Ihre Fläche öffentlich zu inserieren.
Wird eine Fläche überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, handelt es sich um einen Landpachtvertrag im Sinne von § 585 BGB. Die §§ 585 bis 597 BGB enthalten dafür eigene Regeln, die sich in wichtigen Punkten von der allgemeinen Pacht und der Miete unterscheiden.
Ein Landpachtvertrag, der länger als zwei Jahre gelten soll, gehört in Schriftform. Fehlt sie, gilt er nach § 585a BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen – die vereinbarte feste Laufzeit ist dann nicht gesichert. Zu Beginn und am Ende der Pacht sollen beide Seiten gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen (§ 585b BGB). Das wirkt wie eine Formalie, verhindert aber später Streit über den Zustand der Fläche.
Den Abschluss eines Landpachtvertrags muss der Verpächter binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzeigen (§ 2 Landpachtverkehrsgesetz, LPachtVG). Die Behörde kann einen Vertrag beanstanden, etwa wenn die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist (§ 4 LPachtVG). Seit der Föderalismusreform dürfen die Länder das landwirtschaftliche Pachtwesen selbst regeln; das Bundesgesetz gilt fort, solange ein Land nichts Eigenes erlassen hat. Zuständige Stelle, Ausnahmen und Verfahren sind daher länderspezifisch.
Der Verpächter überlässt die Fläche in einem Zustand, der die vertragsgemäße Nutzung erlaubt; der Pächter bewirtschaftet sie ordnungsgemäß und trägt die gewöhnlichen Ausbesserungen, etwa an Wegen, Gräben, Dränungen und Einfriedungen (§ 586 BGB). Die auf der Pachtsache ruhenden Lasten trägt nach § 586a BGB der Verpächter, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ohne Ihre Erlaubnis darf der Pächter die Nutzung nicht Dritten überlassen (§ 589 BGB) und die landwirtschaftliche Bestimmung der Fläche nicht ändern (§ 590 BGB). Ändern sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss nachhaltig, kann jede Seite unter den Voraussetzungen des § 593 BGB eine Anpassung der Vertragsleistungen verlangen.
Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann jede Seite nach § 594a Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen; im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 594f BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pächter die Fortsetzung verlangen, wenn das Vertragsende für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 595 BGB). Bei Rückgabe muss die Fläche in dem Zustand sein, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 BGB). Ausführlich erklärt das unser Beitrag Pachtvertrag kündigen.
Ein Verkauf beendet den Pachtvertrag nicht. Nach § 593b BGB in Verbindung mit § 566 BGB tritt der Käufer mit dem Eigentumswechsel in den bestehenden Vertrag ein – „Kauf bricht nicht Pacht“. Für Kapitalanleger kann eine sauber verpachtete Fläche gerade deshalb attraktiv sein; ein Landwirt, der selbst wirtschaften will, achtet dagegen genau auf Restlaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten.
Musterverträge sind ein guter Ausgangspunkt, ersetzen aber nicht den Blick auf Ihre konkrete Fläche. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob diese Punkte eindeutig geregelt sind:
Den Vertragstext sollten Sie – vor allem bei langen Laufzeiten oder größeren Flächen – rechtlich prüfen lassen, etwa durch einen Rechtsanwalt oder die Beratung Ihres landwirtschaftlichen Berufsverbands. Wir bereiten die wirtschaftlichen Eckpunkte und die Angebote so auf, dass diese Prüfung zügig möglich ist.
Projektierer von Photovoltaik-Freiflächen- und Windenergieanlagen suchen deutschlandweit geeignete Flächen. Ob Ihre Fläche infrage kommt, hängt vor allem vom Planungsrecht, der Entfernung zu einem geeigneten Netzanschluss, von Schutzgebieten und der Haltung der Gemeinde ab. Hintergründe erklären unsere Beiträge zur Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen, zur Genehmigung von PV-Freiflächenanlagen und zur Frage Windkraft oder Photovoltaik.
Weil die Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, ist der Vertrag mit dem Betreiber in der Regel kein Landpachtvertrag, sondern ein Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, der rechtlich als Miet- oder Pachtvertrag eingeordnet wird. Grundlagen zu solchen Rechten erklärt unser Beitrag Nutzungsrecht Grundstück. Typisch sind:
Ist die Fläche noch an einen Landwirt verpachtet, muss sie für das Energieprojekt rechtzeitig frei werden – durch Ablauf, Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung, oft gegen eine Entschädigung für den Pächter. Klären Sie das, bevor Sie einem Projektierer Zusagen machen. Auch steuerliche Folgen, etwa für die Zuordnung der Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehören vorab auf den Tisch; einen Überblick gibt unser Beitrag zu Steuern bei Freiflächen-Photovoltaik.
Eine Erbengemeinschaft besitzt mehrere Ackerflächen, die seit Jahrzehnten an denselben Nachbarbetrieb verpachtet sind. Der Betriebsleiter kündigt an, in den Ruhestand zu gehen; einen Hofnachfolger gibt es nicht. Beim Blick in die Unterlagen zeigt sich: Der ursprünglich schriftliche Vertrag wurde über die Jahre nur mündlich verlängert.
Zuerst klären die Erben, welche Laufzeit und welche Kündigungsfristen tatsächlich gelten. Parallel verschaffen sie sich mit dem Pachtpreis-Rechner eine erste Orientierung und besprechen mit uns, ob Verkauf, Neuverpachtung oder eine Kombination sinnvoll ist. Für eine Teilfläche entlang einer Bahnstrecke meldet sich zudem ein Solar-Projektierer.
Das Ergebnis: Die Erben verpachten den Großteil der Flächen neu an einen Betrieb aus der Region, der über unser Netzwerk auf die Flächen aufmerksam wurde – diesmal mit schriftlichem Vertrag, klarer Laufzeit, fristgerechter Anzeige und einem Teilkündigungsrecht für die Fläche an der Bahn. Ob dort ein Solarpark entstehen kann, prüfen sie in Ruhe weiter, ohne den neuen Pachtvertrag zu gefährden.
Für Eigentümer ist unsere Unterstützung kostenfrei. Wir begleiten Sie persönlich von der ersten Frage bis zur Unterschrift:
Liegt Ihre Fläche brach oder eignet sie sich für eine ökologische Aufwertung, prüfen wir zusätzlich Fördermöglichkeiten. Und wenn Sie wissen möchten, welchen Wert die Fläche bei einem Verkauf hätte, hilft die Grundstücksbewertung beim direkten Vergleich.
Stand: September 2026. Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Zusatzleistung
Auch für ungenutzte Flächen prüfen wir Förderprogramme, etwa für nachhaltige Nutzung und ökologische Aufwertung. Wir klären mögliche Voraussetzungen und zeigen wirtschaftliche Perspektiven auf.
Wir prüfen und beraten – ohne Förderzusagen: Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheiden die zuständigen Stellen im Einzelfall.
Fördermöglichkeiten prüfen
Soll der Vertrag länger als zwei Jahre laufen, ist die Schriftform dringend zu empfehlen. Fehlt sie, gilt der Vertrag nach § 585a BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen – die vereinbarte feste Laufzeit ist dann nicht gesichert, und beide Seiten können nach den gesetzlichen Fristen kündigen. Auch bei kürzeren Verträgen schafft ein schriftlicher Vertrag Klarheit.
Ja. Nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz hat der Verpächter den Abschluss eines Landpachtvertrags binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen beanstanden. Welche Stelle zuständig ist und ob Ausnahmen gelten, ist länderspezifisch geregelt.
Der Pachtvertrag bleibt bestehen. Nach § 593b BGB in Verbindung mit § 566 BGB tritt der Käufer mit dem Eigentumswechsel in den laufenden Vertrag ein. Für Kapitalanleger kann eine verpachtete Fläche gerade deshalb interessant sein, während Käufer, die selbst wirtschaften wollen, genau auf Restlaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten achten.
Nach § 594a Abs. 1 BGB kann jede Seite spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen; im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 594f BGB). In Härtefällen kann der Pächter unter den Voraussetzungen des § 595 BGB die Fortsetzung verlangen.
Grundsätzlich ja, wenn Planungsrecht, Netzanschluss und Schutzgebiete es zulassen. Mit dem Betreiber schließen Sie dann keinen Landpachtvertrag, sondern einen Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, meist abgesichert durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch und eine Rückbauregelung. Ist die Fläche noch an einen Landwirt verpachtet, muss sie rechtzeitig frei werden.
Die Pacht hängt unter anderem von Bodengüte, Größe und Zuschnitt, Zuwegung, Nutzungsart und der Nachfrage in Ihrer Region ab. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben liefert unser Pachtpreis-Rechner. Im persönlichen Gespräch ordnen wir das Ergebnis mit unserer regionalen Marktkenntnis ein.
Aus dem Magazin
Landwirtschaft, Pacht & Bodenwert
Fristen, Form und Sonderfälle bei der Landpacht
Solar- & Windflächen
Korridore an Autobahn und Schiene, hofnahe Agri-PV – und was das für Ihre Fläche bedeutet
Weitere Leistungen
Verkaufspreis- und Pachtpreis-Rechner für eine erste Einschätzung – und bei Bedarf ein Gutachten von Sachverständigen.
Bodengüte, Arrondierung, Pachtverhältnisse: Wir vermarkten Ihr Ackerland an passende Käufer – vom Nachbarbetrieb bis zum Investor.
Auch für ungenutzte Flächen: Wir prüfen Förderprogramme, klären Voraussetzungen und zeigen Perspektiven auf.
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