Reifes Getreidefeld in hügeliger Landschaft bei tief stehender Abendsonne, am Horizont Baumreihen und bewaldete Höhenzüge

Landwirtschaft · Solar & Wind · Verpachtung

Fläche verpachten

Sie möchten Ihr Land behalten und trotzdem regelmäßige Einnahmen erzielen? Wir finden über unser Netzwerk passende Pächter – vom Landwirt aus der Nachbarschaft bis zum Projektierer für Solar- und Windflächen – und begleiten Sie persönlich bis zur Vertragsunterzeichnung.

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Ihre Vorteile

Warum Eigentümer mit uns vermarkten

Wir vermarkten Ihr Grundstück mit digitaler Reichweite, persönlicher Betreuung und den richtigen Kontakten – für Flächen jeder Größe und Nutzungsart.

  1. 01 Passende Käufer.

    Alle Zielgruppen im Blick: Wir erreichen passende Interessenten über unser Netzwerk, digital und international – von Nachbarn bis zu Investoren.

  2. 02 Überall vernetzt.

    Deutschlandweit aktiv und vor Ort verbunden: Mit persönlicher Betreuung für Ihr Grundstück und Marktkenntnis aus der jeweiligen Region.

  3. 03 Alles aus einer Hand.

    Exposé, Anfragen und Verhandlungen: Wir kümmern uns um den gesamten Ablauf. Sie bleiben jederzeit informiert und entscheiden selbst.

Wer Land besitzt, muss es nicht verkaufen, um davon zu profitieren. Eine Verpachtung sichert Ihnen regelmäßige Einnahmen, während das Eigentum in Ihrer Hand oder in der Familie bleibt. Ob einzelner Ackerschlag, Wiese, ganzer Betrieb oder eine Fläche, die für eine Solar- oder Windanlage infrage kommt – entscheidend sind der richtige Pächter und ein Vertrag, der Ihre Interessen über viele Jahre schützt.

Genau dabei unterstützen wir Sie. Ihr Grundstück. Unser Netzwerk. Wir kennen die Nachfrage in den Regionen, sprechen passende Landwirte, Betriebe und Projektierer an und bereiten die Entscheidung so vor, dass Sie Angebote in Ruhe vergleichen können. Eine erste Orientierung zur erzielbaren Pacht gibt Ihnen der Pachtpreis-Rechner: Sie geben Fläche, Nutzungsart, Lage und die gewünschte Vergütungsform an und erhalten eine erste Einschätzung.

Verpachten oder verkaufen?

Diese Frage stellt sich vielen Eigentümern spätestens dann, wenn ein langjähriger Pachtvertrag endet, eine Fläche geerbt wird oder ein Projektierer anfragt. Beide Wege haben ihre Berechtigung – sie dienen unterschiedlichen Zielen.

Für eine Verpachtung spricht, dass die Fläche in Ihrem Vermögen bleibt und laufende Einnahmen bringt. Sie behalten die Möglichkeit, später anders zu entscheiden – etwa wenn sich die Fläche zu Bauland entwickelt, ein Energieprojekt möglich wird oder die nächste Generation selbst wirtschaften möchte. Gerade bei Familienbesitz ist das oft der ausschlaggebende Punkt.

Für einen Verkauf spricht, dass Sie auf einen Schlag Kapital freisetzen und keine Verwaltungsaufgaben mehr haben: keine Pachtabrechnungen, keine Abstimmungen über Gräben, Wege oder Hecken, keine Suche nach einem Nachfolger, wenn der Pächter aufhört. Bei Erbengemeinschaften schafft ein Verkauf oft klare Verhältnisse. Mehr dazu lesen Sie auf den Seiten Ackerland verkaufen und Für Eigentümer.

Es gibt auch Zwischenwege: Sie können eine Fläche verpachten und später samt laufendem Vertrag an einen Kapitalanleger verkaufen oder Teilflächen unterschiedlich nutzen. Welche Variante wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Ihrer Situation und von steuerlichen Fragen ab, die Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Eine fundierte Bewertung von Verkaufs- und Pachtpreis schafft dafür die Grundlage.

Den passenden Pächter finden

Der höchste Pachtzins ist nicht automatisch das beste Angebot. Ein Pachtverhältnis läuft oft über viele Jahre, und in dieser Zeit entscheidet der Pächter darüber, in welchem Zustand Sie Ihre Fläche zurückbekommen. Achten Sie deshalb neben der Vergütung auf diese Punkte:

  • Bewirtschaftung: Wie will der Betrieb die Fläche nutzen – konventionell oder ökologisch, als Acker, Weide oder für Sonderkulturen? Passt das zu Ihren Vorstellungen?
  • Verlässlichkeit: Zahlt der Betrieb pünktlich, pflegt er Wege, Gräben und Grenzen? Wie ist die Nachfolge im Betrieb geregelt?
  • Lage zum Betrieb: Liegt Ihre Fläche nah an anderen Schlägen des Pächters, kann er sie effizient bewirtschaften. Das stärkt sein Interesse an einem dauerhaften, guten Verhältnis.
  • Zukunftspläne: Wer Teile der Fläche später anders nutzen möchte, braucht einen Pächter, der entsprechende Vertragsklauseln mitträgt.

Über unser Netzwerk erreichen wir Landwirte aus der Umgebung ebenso wie überregional tätige Betriebe und – bei geeigneten Flächen – Projektierer für erneuerbare Energien. Auf Wunsch sprechen wir Interessenten zunächst diskret an, ohne Ihre Fläche öffentlich zu inserieren.

Der rechtliche Rahmen der Landpacht

Wird eine Fläche überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet, handelt es sich um einen Landpachtvertrag im Sinne von § 585 BGB. Die §§ 585 bis 597 BGB enthalten dafür eigene Regeln, die sich in wichtigen Punkten von der allgemeinen Pacht und der Miete unterscheiden.

Schriftform und Beschreibung der Fläche

Ein Landpachtvertrag, der länger als zwei Jahre gelten soll, gehört in Schriftform. Fehlt sie, gilt er nach § 585a BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen – die vereinbarte feste Laufzeit ist dann nicht gesichert. Zu Beginn und am Ende der Pacht sollen beide Seiten gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen (§ 585b BGB). Das wirkt wie eine Formalie, verhindert aber später Streit über den Zustand der Fläche.

Anzeige nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Den Abschluss eines Landpachtvertrags muss der Verpächter binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzeigen (§ 2 Landpachtverkehrsgesetz, LPachtVG). Die Behörde kann einen Vertrag beanstanden, etwa wenn die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist (§ 4 LPachtVG). Seit der Föderalismusreform dürfen die Länder das landwirtschaftliche Pachtwesen selbst regeln; das Bundesgesetz gilt fort, solange ein Land nichts Eigenes erlassen hat. Zuständige Stelle, Ausnahmen und Verfahren sind daher länderspezifisch.

Rechte und Pflichten während der Pachtzeit

Der Verpächter überlässt die Fläche in einem Zustand, der die vertragsgemäße Nutzung erlaubt; der Pächter bewirtschaftet sie ordnungsgemäß und trägt die gewöhnlichen Ausbesserungen, etwa an Wegen, Gräben, Dränungen und Einfriedungen (§ 586 BGB). Die auf der Pachtsache ruhenden Lasten trägt nach § 586a BGB der Verpächter, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ohne Ihre Erlaubnis darf der Pächter die Nutzung nicht Dritten überlassen (§ 589 BGB) und die landwirtschaftliche Bestimmung der Fläche nicht ändern (§ 590 BGB). Ändern sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss nachhaltig, kann jede Seite unter den Voraussetzungen des § 593 BGB eine Anpassung der Vertragsleistungen verlangen.

Kündigung und Vertragsende

Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann jede Seite nach § 594a Abs. 1 BGB spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen; im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 594f BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pächter die Fortsetzung verlangen, wenn das Vertragsende für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 595 BGB). Bei Rückgabe muss die Fläche in dem Zustand sein, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 BGB). Ausführlich erklärt das unser Beitrag Pachtvertrag kündigen.

Wenn Sie die verpachtete Fläche verkaufen

Ein Verkauf beendet den Pachtvertrag nicht. Nach § 593b BGB in Verbindung mit § 566 BGB tritt der Käufer mit dem Eigentumswechsel in den bestehenden Vertrag ein – „Kauf bricht nicht Pacht“. Für Kapitalanleger kann eine sauber verpachtete Fläche gerade deshalb attraktiv sein; ein Landwirt, der selbst wirtschaften will, achtet dagegen genau auf Restlaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten.

Was in einen guten Pachtvertrag gehört

Musterverträge sind ein guter Ausgangspunkt, ersetzen aber nicht den Blick auf Ihre konkrete Fläche. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob diese Punkte eindeutig geregelt sind:

  • Pachtfläche genau bezeichnet: Gemarkung, Flur, Flurstück und Größe laut Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster, bei Teilflächen mit Lageplan
  • Gemeinsame Beschreibung der Pachtsache zu Beginn (§ 585b BGB), am besten mit Fotos
  • Laufzeit, Verlängerungsoption und Kündigungsregeln – schriftlich (§ 585a BGB)
  • Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Pacht sowie eine Regel zur späteren Anpassung
  • Nutzungsart und Bewirtschaftungsvorgaben, etwa zu Dauergrünland, Fruchtfolge oder ökologischer Bewirtschaftung
  • Wer trägt Grundsteuer, Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden und sonstige Lasten?
  • Unterhaltung von Wegen, Gräben, Drainagen, Hecken und Grenzsteinen
  • Teilkündigungsrecht für den Fall, dass Teilflächen Bauland werden oder für ein Energieprojekt benötigt werden
  • Umgang mit laufenden Förderverpflichtungen bei Vertragsende
  • Zustand bei Rückgabe sowie Regeln zu Aufwuchs und Verwendungen (§§ 596 ff. BGB)

Den Vertragstext sollten Sie – vor allem bei langen Laufzeiten oder größeren Flächen – rechtlich prüfen lassen, etwa durch einen Rechtsanwalt oder die Beratung Ihres landwirtschaftlichen Berufsverbands. Wir bereiten die wirtschaftlichen Eckpunkte und die Angebote so auf, dass diese Prüfung zügig möglich ist.

Flächen für Solar- und Windprojekte verpachten

Projektierer von Photovoltaik-Freiflächen- und Windenergieanlagen suchen deutschlandweit geeignete Flächen. Ob Ihre Fläche infrage kommt, hängt vor allem vom Planungsrecht, der Entfernung zu einem geeigneten Netzanschluss, von Schutzgebieten und der Haltung der Gemeinde ab. Hintergründe erklären unsere Beiträge zur Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen, zur Genehmigung von PV-Freiflächenanlagen und zur Frage Windkraft oder Photovoltaik.

Ein anderer Vertragstyp

Weil die Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, ist der Vertrag mit dem Betreiber in der Regel kein Landpachtvertrag, sondern ein Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, der rechtlich als Miet- oder Pachtvertrag eingeordnet wird. Grundlagen zu solchen Rechten erklärt unser Beitrag Nutzungsrecht Grundstück. Typisch sind:

  • Lange Laufzeiten, oft mit einer vorgeschalteten Planungs- oder Optionsphase, in der der Betreiber Genehmigung und Netzanschluss klärt. Regeln Sie, was gilt, wenn das Projekt nicht zustande kommt.
  • Eine Dienstbarkeit im Grundbuch, meist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB). Betreiber und finanzierende Banken verlangen sie, weil ein rein schuldrechtlicher Vertrag bei Eigentümerwechsel und langer Laufzeit weniger Sicherheit bietet – bei Verträgen über mehr als 30 Jahre besteht zudem ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht (§ 544 BGB, für die Pacht in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB).
  • Rückbau: Der Vertrag sollte den vollständigen Rückbau einschließlich Fundamenten, Kabeln und Wegen regeln und durch eine Sicherheit, etwa eine Bankbürgschaft, absichern. Für Windenergieanlagen im Außenbereich verlangt zusätzlich das Baurecht eine Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
  • Vergütungsform: Üblich sind feste Entgelte je Fläche, am Ertrag orientierte Modelle oder Kombinationen. Welche Form zu Ihnen passt, hängt davon ab, wie viel Planbarkeit Sie sich wünschen.

Bestehende Landpacht beachten

Ist die Fläche noch an einen Landwirt verpachtet, muss sie für das Energieprojekt rechtzeitig frei werden – durch Ablauf, Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung, oft gegen eine Entschädigung für den Pächter. Klären Sie das, bevor Sie einem Projektierer Zusagen machen. Auch steuerliche Folgen, etwa für die Zuordnung der Fläche zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehören vorab auf den Tisch; einen Überblick gibt unser Beitrag zu Steuern bei Freiflächen-Photovoltaik.

Praxisbeispiel: Auslaufender Vertrag, mehrere Optionen

Eine Erbengemeinschaft besitzt mehrere Ackerflächen, die seit Jahrzehnten an denselben Nachbarbetrieb verpachtet sind. Der Betriebsleiter kündigt an, in den Ruhestand zu gehen; einen Hofnachfolger gibt es nicht. Beim Blick in die Unterlagen zeigt sich: Der ursprünglich schriftliche Vertrag wurde über die Jahre nur mündlich verlängert.

Zuerst klären die Erben, welche Laufzeit und welche Kündigungsfristen tatsächlich gelten. Parallel verschaffen sie sich mit dem Pachtpreis-Rechner eine erste Orientierung und besprechen mit uns, ob Verkauf, Neuverpachtung oder eine Kombination sinnvoll ist. Für eine Teilfläche entlang einer Bahnstrecke meldet sich zudem ein Solar-Projektierer.

Das Ergebnis: Die Erben verpachten den Großteil der Flächen neu an einen Betrieb aus der Region, der über unser Netzwerk auf die Flächen aufmerksam wurde – diesmal mit schriftlichem Vertrag, klarer Laufzeit, fristgerechter Anzeige und einem Teilkündigungsrecht für die Fläche an der Bahn. Ob dort ein Solarpark entstehen kann, prüfen sie in Ruhe weiter, ohne den neuen Pachtvertrag zu gefährden.

So unterstützt Sie Agrar & Land bei der Verpachtung

Für Eigentümer ist unsere Unterstützung kostenfrei. Wir begleiten Sie persönlich von der ersten Frage bis zur Unterschrift:

  1. Gespräch über Ihre Ziele: laufende Einnahmen, Flexibilität, Familienplanung, mögliche spätere Nutzung.
  2. Einschätzung der Pacht: auf Basis Ihrer Angaben im Pachtpreis-Rechner und unserer regionalen Marktkenntnis.
  3. Aufbereitung der Fläche: Lage, Größe, Bodenqualität – etwa die Ackerzahl –, Zuwegung und Besonderheiten verständlich zusammengefasst.
  4. Ansprache passender Pächter: über unser Netzwerk, digital und bei Bedarf diskret.
  5. Anfragen und Gespräche: Wir beantworten Fragen der Interessenten, holen Angebote ein und stellen sie übersichtlich nebeneinander.
  6. Ihre Entscheidung: Sie wählen den Pächter aus und schließen den Vertrag – nach rechtlicher Prüfung der Details.

Liegt Ihre Fläche brach oder eignet sie sich für eine ökologische Aufwertung, prüfen wir zusätzlich Fördermöglichkeiten. Und wenn Sie wissen möchten, welchen Wert die Fläche bei einem Verkauf hätte, hilft die Grundstücksbewertung beim direkten Vergleich.

Stand: September 2026. Die Informationen auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Zusatzleistung

Fördermöglichkeiten erkennen. Potenziale nutzen.

Auch für ungenutzte Flächen prüfen wir Förderprogramme, etwa für nachhaltige Nutzung und ökologische Aufwertung. Wir klären mögliche Voraussetzungen und zeigen wirtschaftliche Perspektiven auf.

Wir prüfen und beraten – ohne Förderzusagen: Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheiden die zuständigen Stellen im Einzelfall.

Fördermöglichkeiten prüfen
Luftbild eines dichten Nadelwalds mit einem Forstweg

Häufige Fragen

Muss ein Landpachtvertrag schriftlich geschlossen werden?

Soll der Vertrag länger als zwei Jahre laufen, ist die Schriftform dringend zu empfehlen. Fehlt sie, gilt der Vertrag nach § 585a BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen – die vereinbarte feste Laufzeit ist dann nicht gesichert, und beide Seiten können nach den gesetzlichen Fristen kündigen. Auch bei kürzeren Verträgen schafft ein schriftlicher Vertrag Klarheit.

Muss ich einen Pachtvertrag bei einer Behörde anzeigen?

Ja. Nach § 2 Landpachtverkehrsgesetz hat der Verpächter den Abschluss eines Landpachtvertrags binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen beanstanden. Welche Stelle zuständig ist und ob Ausnahmen gelten, ist länderspezifisch geregelt.

Was passiert mit dem Pachtvertrag, wenn ich die Fläche verkaufe?

Der Pachtvertrag bleibt bestehen. Nach § 593b BGB in Verbindung mit § 566 BGB tritt der Käufer mit dem Eigentumswechsel in den laufenden Vertrag ein. Für Kapitalanleger kann eine verpachtete Fläche gerade deshalb interessant sein, während Käufer, die selbst wirtschaften wollen, genau auf Restlaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten achten.

Mit welcher Frist kann ich einen unbefristeten Landpachtvertrag kündigen?

Nach § 594a Abs. 1 BGB kann jede Seite spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen; im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 594f BGB). In Härtefällen kann der Pächter unter den Voraussetzungen des § 595 BGB die Fortsetzung verlangen.

Kann ich meine Fläche für eine Solar- oder Windanlage verpachten?

Grundsätzlich ja, wenn Planungsrecht, Netzanschluss und Schutzgebiete es zulassen. Mit dem Betreiber schließen Sie dann keinen Landpachtvertrag, sondern einen Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, meist abgesichert durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch und eine Rückbauregelung. Ist die Fläche noch an einen Landwirt verpachtet, muss sie rechtzeitig frei werden.

Woran erkenne ich, welche Pacht für meine Fläche angemessen ist?

Die Pacht hängt unter anderem von Bodengüte, Größe und Zuschnitt, Zuwegung, Nutzungsart und der Nachfrage in Ihrer Region ab. Eine erste Einschätzung auf Basis Ihrer Angaben liefert unser Pachtpreis-Rechner. Im persönlichen Gespräch ordnen wir das Ergebnis mit unserer regionalen Marktkenntnis ein.

Aus dem Magazin

Wissen für Ihre Entscheidung

Landwirtschaft, Pacht & Bodenwert

Pachtvertrag kündigen

Fristen, Form und Sonderfälle bei der Landpacht

Recht & Verträge

Nutzungsrecht Grundstück

Rechte und Pflichten, wenn andere Ihr Grundstück nutzen

Solar- & Windflächen

Privilegierung PV-Freiflächenanlage

Korridore an Autobahn und Schiene, hofnahe Agri-PV – und was das für Ihre Fläche bedeutet

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