In Deutschland ist der Flächennutzungsplan ein zentrales Werkzeug für die kommunale Landesplanung. Dieses Dokument dient dazu, grafisch und textlich die zukünftige städtebauliche Entwicklung auf dem gesamten Areal einer Gemeinde zu skizzieren. Als Ausdruck der Planungsbefugnis einer Gemeinde wird der Flächennutzungsplan, auch als vorbereitender Bauleitplan oder F-Plan bekannt, ausgearbeitet und muss von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt und öffentlich bekannt gemacht werden.
Der vorbereitende Bauleitplan zeichnet in Grundzügen vor, welche Arten der Bodennutzung für die Gemeindeflächen angedacht sind. Dieser Plan bildet die Basis für die folgenden Bebauungspläne, die jeweils für einzelne Teile des Gemeindegebiets ausgearbeitet werden. Sie legen die Nutzung detaillierter und rechtsverbindlich fest und bilden gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan die Basis für die Bauleitplanung einer Gemeinde. Die inhaltlichen Rahmenbedingungen sowie das Prozedere der Planerstellung des Flächennutzungsplans sind im Baugesetzbuch sowie in ergänzenden Verordnungen festgelegt.
Grundlagen der Flächennutzung
Im Rahmen der städtebaulichen Entwicklungsstrategie einer Gemeinde zeichnet sich der Flächennutzungsplan (FNP) als wesentliches Instrument ab. Er visualisiert konzeptionell, wie die verschiedenartigen Bodennutzungen – seien es Wohn-, Gewerbegebiete oder landwirtschaftliche Flächen – innerhalb des gesamten Gemeindegebiets verteilt sind und wie diese sich zukünftig entwickeln sollen. Die Abbildungen im Plan repräsentieren nicht ausschließlich den aktuellen Zustand, sondern sind primär auf die zukunftsorientierte Entwicklung ausgelegt.
Zielsetzung und Bedeutung des FNP:
Förderung der Entwicklung neuer Baugebiete durch die Identifizierung bisher unbebauter Flächen für eine mögliche Bebauung
Richtschnur für andere Verwaltungsmaßnahmen, um künftige Bauflächenentwicklungen zu berücksichtigen (z.B. Straßenbau, Schulplanung)
Präventives Verhindern von Baumaßnahmen, die mit zukünftigen Planungen konfligieren
Die Rechtsverbindlichkeit des FNP beschränkt sich auf die kommunale und staatliche Verwaltungsebene. Für Privatpersonen lässt der Plan keinen unmittelbaren Rechtsanspruch entstehen.
Flächennutzungspläne sind gekennzeichnet durch:
Maßstäbe zwischen 1:10.000 bis 1:50.000
Farbliche und symbolische Kennzeichnungen nach der Planzeichenverordnung für eine bessere Lesbarkeit
Textliche Begründungen, die die Ziele und Überlegungen der kommunalen Planung erläutern
Die Categorisierung als nicht "parzellenscharf" aufgrund des Spielraums bei Interpretationen der räumlichen Ausdehnung
Verfahren und Abstimmung:
Erstellung eines FNP ist für jede Gemeinde nach dem Baugesetzbuch zwingend
Gemeinden können diese Aufgabe an regionale Verbände übertragen, um eine abgestimmte Entwicklung in Ballungsräumen zu fördern
Einhaltung der übergeordneten Raumordnungsziele bei der Planung
Notwendigkeit der Genehmigung durch übergeordnete Behörden
Bebauungspläne müssen sich an den Vorgaben des FNP orientieren und aus diesem entwickelt werden
Die Erstellung oder umfassende Überarbeitung eines FNP ist eine komplexe Aufgabe, die eine Vielzahl von Interessen berücksichtigen muss und dementsprechend zeitintensiv ist. Daher sind Änderungen meist auf Teilbereiche beschränkt und erfolgen aufgrund konkreter Planungsabsichten.
Inhalt
Darstellungen innerhalb des Flächennutzungsplans
Im Rahmen des Flächennutzungsplans werden für das Gemeindegebiet diverse Nutzungsarten kartiert und dokumentiert. Zu den visualisierten Bereichen gehören:
Baugebiete: Untergliederung erfolgt in Wohnflächen, gemischte Nutzungen, Gewerbeflächen und Sondergebiete.
Infrastruktur und öffentliche Einrichtungen: Hierzu zählen Einrichtungen wie Abwasseranlagen, Stromversorgung, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen.
Verkehrsnetz: Überregionale Straßen, Schienenwege und Luftverkehrsanlagen sind Bestandteile dieser Darstellungen.
Grün- und Freiflächen: Diese umfassen Parks, Spielplätze, Friedhöfe und andere öffentliche Grünflächen.
Gewässer: Dargestellt werden Seegebiete, Hafenbereiche und Anlagen zum Hochwasserschutz.
Landwirtschaft und Forstwirtschaft: Ackerflächen und bewaldete Regionen werden explizit ausgewiesen.
Beschränkungszonen: Gebiete für Abstandsregelungen, Schutzgebiete und Restriktionen bezüglich der Nutzung.
Abbaustätten: Räume für die Gewinnung von Rohstoffen sowie für Aufschüttungen und Abgrabungen.
Schutz und Pflege: Areale für Umweltschutz und zur Pflege der natürlichen Gegebenheiten des Gemeindegebiets.
Regelungen für geplante Projekte im Außenbereich
Der Flächennutzungsplan spielt eine essenzielle Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben außerhalb der Bebauungsgebiete, besonders bei Windenergieanlagen. Gemäß Baugesetzbuch sind solche Projekte generell zulässig, können aber durch öffentliche Belange oder bereits festgelegte Zonen im Flächennutzungsplan eingeschränkt sein.
Planvorbehalt:
Beeinflusst die Realisierung von Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Flächen.
Stützt sich auf klare planerische Grundsätze und Konzeptionen.
Regional- und Landesplanung:
Ziele der Raumordnung definieren zusammen mit dem Flächennutzungsplan die Standorte für Windkraftanlagen.
Diskussionen über die effektivste Planungsebene, um eine Konzentration auf geeignete Regionen sicherzustellen und gleichzeitig lokale Interessen zu wahren.
Besondere Herausforderung bilden die überregionalen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild.
Diese Reglementierungen tragen dazu bei, ein harmonisches und wohlorganisiertes Gemeindegebiet zu erhalten, in dem sowohl die Bedürfnisse der Bewohner als auch die Notwendigkeiten des Umweltschutzes Beachtung finden.
Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Stadtplanung
Die Öffentlichkeit nimmt eine zentrale Rolle in der Stadt- und Raumplanung ein. Dies beginnt mit der Unterrichtung von Bürgern und Organisationen über Absichten und Grundgedanken der Bauleitplanung. Hierbei ist es wichtig, dass sie zeitnah informiert werden und während einer Vorab-Beteiligungsphase ihre Meinungen und Verbesserungsvorschläge anbringen können. Dieser Prozess und das Einholen von Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind notwendig, um eine solide Grundlage für die Abwägung unterschiedlicher Interessen zu schaffen.
Stufen der Bürgerbeteiligung:
Frühzeitige Beteiligung: Hier werden die allgemeinen Planungsziele kommuniziert.
Öffentliche Auslegung: Der Bebauungsplanentwurf wird veröffentlicht, um Feedback einzuholen.
Nachdem der Öffentlichkeit und Behörden die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, fließen diese in die endgültige Entscheidung mit ein, bevor eine höhere Verwaltungsbehörde eine Genehmigung erteilt.
Rechtliche Auswirkungen und justizielle Kontrolle
Ein Flächennutzungsplan (FNP) ist im Allgemeinen für Privatpersonen gerichtlich nicht überprüfbar, da er normalerweise keine direkte rechtliche Bindung oder unmittelbare Auswirkungen für sie besitzt. Rechtliche Bedeutung erlangt der FNP erst durch einen verbindlichen Bauleitplan wie einen Bebauungsplan, eine Baugenehmigung oder eine Planfeststellung. Dies sind Mechanismen, durch welche der FNP indirekt Rechtskraft gegenüber Bürgern entfaltet.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn in einem FNP Darstellungen verwendet werden, um beispielsweise Vorranggebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Grundgesetz zu definieren, können diese gewisse Auswirkungen haben. So kann es dazu kommen, dass Bauvorhaben außerhalb dieser ausgewiesenen Bereiche häufig abgelehnt werden, um öffentliche Interessen zu schützen. In solchen Fällen wird eine eingeschränkte Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als zulässig erachtet.
Wenn es um die Genehmigung von Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich geht, können die Darstellungen im FNP entscheidend sein. Sollte hier der FNP direkt Rechtsfolgen für Einzelpersonen haben, ist eine juristische Prüfung möglich, wenn zum Beispiel gegen die Versagung einer erforderlichen Anlagengenehmigung geklagt wird.
Regionaler Flächennutzungsplan Anpassungen
Im Kontext städtischer Entwicklung sind Regionale Flächennutzungspläne ein Instrument, das in Ballungsräumen und Gebieten mit engen Raumstrukturen zur Anwendung kommt. Diese Pläne integrieren Elemente des Regionalplans und des Flächennutzungsplans in einem einzigen Konzept. Gemäß § 9 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes ist dies zulässig, wenn das Landesrecht vorsieht, dass die Regionalplanung durch Kooperationen von Kommunen und kommunalen Verbänden verwirklicht wird. Die erstellten Pläne müssen dabei den Richtlinien sowohl des Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes genügen.
Der erste solche Plan wurde im Ruhrgebiet realisiert, wobei 2010 sechs Städte eine gemeinsame Planungsgemeinschaft bildeten. Ebenso hat die Region Rhein-Main durch den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main einen eigenen Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt, um die räumliche Entwicklung strategisch zu steuern.